Demzufolge ist zumindest derzeit davon auszugehen, dass C.________ den Beschwerdeführer aufgrund dessen Zahlungsausstands Ende 2021 aufgefordert hatte, den Lagerraum zu räumen. Allein aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine andere Einlagerungsmöglichkeit hatte, durfte sein Material vor Ort – und auf einer kleinen Fläche zusammengestellt – verbleiben. Ab diesem Zeitpunkt stand es C.________ somit zu, den ursprünglich vom Beschwerdeführer zum eigenen Gebrauch gemieteten Lagerraum zu benutzen und demnach auch ohne dessen Einwilligung zu betreten. Der Vorwurf des Hausfriedensbruchs ist demnach zumindest derzeit unbegründet.