_ spricht. Aktuell bestehen keine Hinweise, welche die Glaubhaftigkeit seiner im Rahmen einer polizeilichen Befragung gemachten Aussagen vom 23. Juni 2022 in Frage zu stellen vermögen. Ein Motiv, weshalb er seinem Kollegen, dem Beschwerdeführer, schaden wollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Demgegenüber erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer den Lagerraum bis Ende Juni 2022 (exklusiv) gemietet und hierfür regelmässig Mietzinszahlungen geleistet haben soll, aktuell als unbelegte Behauptung. Demzufolge ist zumindest derzeit davon auszugehen, dass C.________