Davon, dass sich C.________ offensichtlich strafbar gemacht hat, indem er den Lagerraum betreten, die Bandschleifmaschine dem Lager entnommen und diese in einem abgeschlossenen Nebenraum zwecks Aushändigung an die Strafverfolgungsbehörde deponiert hat, kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdekammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass die derzeitige Aktenlage nicht für strafbares Verhalten – und schon gar nicht für offensichtliches Fehlverhalten – von C.________ spricht.