5 zist sei). Die Staatsanwaltschaft nehme mit der Beschlagnahme das deliktische Verhalten von C.________ in Kauf resp. decke dieses sogar. Dies sei eines Rechtsstaates unwürdig. 7.2 Auch diese Argumentation vermag an der Rechtmässigkeit der monierten Beschlagnahme derzeit nichts zu ändern. Zwar trifft zu, dass kein Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt wurde. Eines solchen bedurfte es aber auch nicht. Die Beschwerdekammer geht davon aus (wie der Beschwerdeführer im Übrigen auch [Ziff. 4 der Beschwerde]),