Einen Hausdurchsuchungsbefehl habe es nicht gegeben. C.________ habe sich unbefugt Zutritt zu den von ihm (dem Beschwerdeführer) gemieteten Lagerraum verschafft und die fragliche Bandschleifmaschine behändigt, womit er sich einer Vielzahl von Delikten schuldig gemacht habe (so der Sachentziehung und des Hausfriedensbruchs, evtl. auch des Amtsmissbrauchs, da er Poli-