7. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die erfolgte Beschlagnahme indes ein, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass des entsprechenden Befehls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs verstossen habe und damit – mit anderen Worten – sinngemäss, dass diese unrechtmässig sei. Einen Hausdurchsuchungsbefehl habe es nicht gegeben.