Diese erfolgt einerseits im Hinblick auf die Sicherstellung des mutmasslichen Deliktsguts und damit eines Beweismittels und andererseits auf eine allfällige Rückgabe des fraglichen Gegenstands an die mutmasslich geschädigte Person. Wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter zutreffend festhält, ist die Beschlagnahme auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten (Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit) nicht zu beanstanden. Dass der Wert der fraglichen Maschine nur noch einige hundert Franken betragen soll, wie dies vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde Ziff. 5, 2. Abschnitt), ist nicht von Relevanz.