Bei der auf den vom Beschwerdeführer erstellten Fotos ersichtlichen – und nun beschlagnahmten – Bandschleifmaschine, die dieser zum Verkauf anbieten wollte, kann es sich allein schon aufgrund der optischen Unterschiede nicht um die von ihm auf Ricardo erworbene Bandschleifmaschine (der Marke Cobra) handeln. Überdies besteht der Verdacht, dass die Fotos der zum Verkauf angebotenen und nun beschlagnahmten Bandschleifmaschine der Marke Hummel in den Räumlichkeiten der E.________ AG aufgenommen worden sind (Einvernahmeprotokoll C._____