_ vom 23. Juni 2022 Z. 58-66]) scheinen sich nicht mit den bisherigen Erkenntnissen zu decken (vgl. Einvernahmeprotokoll C.________ vom 23. Juni 2022 Z. 70 f., wonach D.________ dies auf Vorhalt vehement bestritten habe; ferner lässt sich auch dem von der Beschwerdekammer am 29. März 2023 konsultierten Schweizerischen Handelsamtsblatts nichts dergleichen entnehmen).