4 die Beschwerdekammer vollumfänglich anschliesst, erhalten hat. Aufgrund der Akten besteht der Verdacht, dass es sich bei der beschlagnahmten Bandschleifmaschine Hummel um diejenige handeln könnte, die aus der Firma E.________ AG entwendet worden war. Diese trug ursprünglich einen Kleber der Firma E.________ AG und der Beschwerdeführer arbeitete zu Beginn des Jahres 2022 für kurze Zeit bei jener Firma, wobei – gemäss Angaben von D.__