6. Die Beschlagnahme zu Beweismittel- und Restitutionszwecken ist gesetzlich vorgesehen. Weiter kann auch das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gestützt auf die Akten nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Der Beschwerdeführer erhebt hierzu denn auch keine Einwände, auch nicht, nachdem er Kenntnis von den diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, welchen sich