Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seines Replikrechts Gelegenheit, zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird deshalb vorliegend trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen.