gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft führte im Beschwerdeverfahren aus, dass es sich um eine Beweismittelund Restitutionsbeschlagnahme handeln dürfte. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an.