3 5. 5.1 Die angefochtene Verfügung beschränkt sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von Art. 263 Abs. 1 StPO, ergänzt mit dem pauschal gehaltenen Satz, wonach «die fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte daher zu beschlagnahmen seien». Auch wenn ein Beschlagnahmebefehl nur kurz zu begründen ist (Art. 263 Abs. 2 StPO), vermag dieser mit der zuvor wiedergegebenen Begründung den minimalen Begründunganforderungen offensichtlich nicht zu entsprechen.