Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 326 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. Juli 2022 (BM 22 25619) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls. Am 15. Juli 2022 beschlagnahmte sie eine Bandschleifmaschine der Marke Hummel. Da- gegen setzte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Beschwerde vom 27. Juli 2022 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) zur Wehr und verlangte die Aufhebung der Beschlagnahme so- wie die Herausgabe der Bandschleifmaschine Hummel. Die Generalstaatsanwalt- schaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist Verfügungsadressat. Zudem befand sich die fragliche Bandschleifma- schine Hummel zuletzt in seinem Besitz und er wollte diese via einen Kollegen, C.________, über eine Onlineplattform verkaufen. Ob der Beschwerdeführer letzt- lich Eigentümer oder wirtschaftlich berechtigt an der Bandschleifmaschine Hummel ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und ist somit eine doppelrelevan- te Tatsache. Es ist daher von der Legitimation des Beschwerdeführers auszugehen (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 10. August 2022 sowie dem Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 23. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass C.________ dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 mündlich die Möglichkeit eingeräumt hat, in einem Lagerraum Material seiner Firma einzustellen; dies gegen ein vereinbartes Entgelt. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Zahlungsver- pflichtungen längere Zeit nicht nachgekommen sein soll, soll C.________ ihn Ende 2021 aufgefordert haben, den Lagerraum zu räumen. C.________ führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer indes keine alternative Einstellmöglichkeit gefunden hätte, weshalb sie dessen Material im bisherigen Lagerraum auf einem Minimum- platz zusammengestellt hätten. Ab diesem Zeitpunkt habe auch er, C.________, den Lagerraum wieder selbst genutzt. Die Schlüssel zum Lagerraum seien nach wie vor so deponiert worden, dass auch der Beschwerdeführer noch Zugang zu seinem Material gehabt habe (Einvernahmeprotokoll C.________ vom 23. Juni 2022 Z. 25-37, Z. 99-116). Weiter kann dem Einvernahmeprotokoll von C.________ entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ihn wegen eines fi- nanziellen Engpasses gebeten habe, für ihn einen Teil seines Materials – darunter auch die fragliche Bandschleifmaschine Hummel – auf Onlineplattformen zum Ver- kauf zu inserieren, was er (C.________) – in der Hoffnung, dass damit ausstehen- de Schulden vom Beschwerdeführer beglichen würden – getan habe. Der Be- 2 schwerdeführer habe ihm hierfür einige Fotos zur Verfügung gestellt (Einvernah- meprotokoll C.________ vom 23. Juni 2022 Z. 39-51). Da ihm (C.________) die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seines plötzlichen Jobverlustes bei der Firma E.________ merkwürdig erschienen seien, habe er mit dem Ge- schäftsführer der vorgenannten Firma, D.________, Kontakt aufgenommen und dabei erfahren, dass während des Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerde- führer diverse Maschinen abhandengekommen seien. Auf Vorhalt eines Fotos der von C.________ für den Beschwerdeführer inserierten Bandschleifmaschine Hummel sei von D.________ bestätigt worden, dass es sich hierbei um eine der abhandengekommenen Maschinen handle (Einvernahmeprotokoll C.________ vom 23. Juni 2022 Z. 68-82). In der Folge erstattete D.________ als Vertreter der E.________ AG am 25. Mai 2022 auf der Polizeiwache Waisenhaus in Bern Anzeige gegen den Beschwerde- führer wegen Diebstahls. Am 15. Juli 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und verfügte die hier angefochte- ne Beschlagnahme der Bandschleifmaschine Hummel. 4. Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Dabei handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a-d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden (sog. Beweismittelbeschlagnahme), zur Si- cherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge- braucht werden (sog. Deckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzuge- ben sind (Restitution; Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) oder wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Hinzu kommt ge- stützt auf das Schweizerische Strafgesetzbuch die Beschlagnahme zur Sicherstel- lung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Restitution von Vermögenswerten nach Art. 70 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der fragliche Vermögenswert durch eine Straftat erlangt worden ist. Für eine Be- schlagnahme unter diesem Titel ist somit ein direkter Zusammenhang des zu be- schlagnahmenden Vermögenswerts zur untersuchten Straftat vorausgesetzt. Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 betreffend Einziehung; Urteile des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 und 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). 3 5. 5.1 Die angefochtene Verfügung beschränkt sich auf die Wiedergabe des Gesetzes- wortlauts von Art. 263 Abs. 1 StPO, ergänzt mit dem pauschal gehaltenen Satz, wonach «die fraglichen Gegenstände und Vermögenswerte daher zu beschlag- nahmen seien». Auch wenn ein Beschlagnahmebefehl nur kurz zu begründen ist (Art. 263 Abs. 2 StPO), vermag dieser mit der zuvor wiedergegebenen Begründung den minimalen Begründunganforderungen offensichtlich nicht zu entsprechen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Gehör- sanspruch hat die urteilende/verfügende Behörde wenigstens kurz die Überlegun- gen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Ent- scheid stützt (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.5.3 mit Hinweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 141 III 28 E. 3.2.4). Diesen Vorgaben kam die Staatsanwaltschaft augenfällig nicht nach, weshalb die Gehörsverletzung auch ohne entsprechenden Antrag des Beschwer- deführers bzw. von Amtes wegen festzustellen ist. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hin- aus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Be- schwerdeverfahren möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsan- waltschaft führte im Beschwerdeverfahren aus, dass es sich um eine Beweismittel- und Restitutionsbeschlagnahme handeln dürfte. Dem schliesst sich die Beschwer- dekammer an. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seines Replikrechts Gele- genheit, zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird deshalb vorliegend trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Ent- scheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. 6. Die Beschlagnahme zu Beweismittel- und Restitutionszwecken ist gesetzlich vor- gesehen. Weiter kann auch das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ge- stützt auf die Akten nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Der Beschwerdefüh- rer erhebt hierzu denn auch keine Einwände, auch nicht, nachdem er Kenntnis von den diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, welchen sich 4 die Beschwerdekammer vollumfänglich anschliesst, erhalten hat. Aufgrund der Ak- ten besteht der Verdacht, dass es sich bei der beschlagnahmten Bandschleifma- schine Hummel um diejenige handeln könnte, die aus der Firma E.________ AG entwendet worden war. Diese trug ursprünglich einen Kleber der Firma E.________ AG und der Beschwerdeführer arbeitete zu Beginn des Jahres 2022 für kurze Zeit bei jener Firma, wobei – gemäss Angaben von D.________ – ab Fe- bruar 2022 Probleme mit ihm aufgetreten sein sollen und er sich in Widersprüche verstrickt habe (Anzeigerapport vom 10. August 2022 S. 3). Die vom Beschwerde- führer gegenüber seinem Kollegen C.________ genannten Gründe für die Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses (angeblicher Konkurs der Firma [vgl. dazu Einver- nahmeprotokoll C.________ vom 23. Juni 2022 Z. 58-66]) scheinen sich nicht mit den bisherigen Erkenntnissen zu decken (vgl. Einvernahmeprotokoll C.________ vom 23. Juni 2022 Z. 70 f., wonach D.________ dies auf Vorhalt vehement bestrit- ten habe; ferner lässt sich auch dem von der Beschwerdekammer am 29. März 2023 konsultierten Schweizerischen Handelsamtsblatts nichts dergleichen entneh- men). Bei der auf den vom Beschwerdeführer erstellten Fotos ersichtlichen – und nun beschlagnahmten – Bandschleifmaschine, die dieser zum Verkauf anbieten wollte, kann es sich allein schon aufgrund der optischen Unterschiede nicht um die von ihm auf Ricardo erworbene Bandschleifmaschine (der Marke Cobra) handeln. Überdies besteht der Verdacht, dass die Fotos der zum Verkauf angebotenen und nun beschlagnahmten Bandschleifmaschine der Marke Hummel in den Räumlich- keiten der E.________ AG aufgenommen worden sind (Einvernahmeprotokoll C.________ vom 23. Juni 2022 Z. 84 f. sowie Anzeigerapport vom 10. August 2022 S. 4 unten, wonach auf dem Foto ein Schachtdeckel ersichtlich sei, der auch in den Räumlichkeiten der E.________ AG aufgefunden werden könne). Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ist somit ohne Weiteres zu bejahen. Ebenso steht der Zweck der Beschlagnahme ausser Frage. Diese erfolgt einerseits im Hinblick auf die Sicherstellung des mutmasslichen Deliktsguts und damit eines Beweismit- tels und andererseits auf eine allfällige Rückgabe des fraglichen Gegenstands an die mutmasslich geschädigte Person. Wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter zu- treffend festhält, ist die Beschlagnahme auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten (Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit) nicht zu beanstanden. Dass der Wert der fraglichen Maschine nur noch einige hundert Franken betragen soll, wie dies vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Be- schwerde Ziff. 5, 2. Abschnitt), ist nicht von Relevanz. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die erfolgte Beschlagnahme indes ein, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass des entsprechenden Befehls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen das Verbot des Rechtsmissbrauchs verstossen habe und damit – mit anderen Worten – sinngemäss, dass diese un- rechtmässig sei. Einen Hausdurchsuchungsbefehl habe es nicht gegeben. C.________ habe sich unbefugt Zutritt zu den von ihm (dem Beschwerdeführer) gemieteten Lagerraum verschafft und die fragliche Bandschleifmaschine behändigt, womit er sich einer Vielzahl von Delikten schuldig gemacht habe (so der Sachent- ziehung und des Hausfriedensbruchs, evtl. auch des Amtsmissbrauchs, da er Poli- 5 zist sei). Die Staatsanwaltschaft nehme mit der Beschlagnahme das deliktische Verhalten von C.________ in Kauf resp. decke dieses sogar. Dies sei eines Rechtsstaates unwürdig. 7.2 Auch diese Argumentation vermag an der Rechtmässigkeit der monierten Be- schlagnahme derzeit nichts zu ändern. Zwar trifft zu, dass kein Hausdurchsu- chungsbefehl ausgestellt wurde. Eines solchen bedurfte es aber auch nicht. Die Beschwerdekammer geht davon aus (wie der Beschwerdeführer im Übrigen auch [Ziff. 4 der Beschwerde]), dass C.________ als Privatperson – und nicht in der Funktion als Polizeibeamter – gehandelt hat. Anders als der Beschwerdeführer in- des meint, ist derzeit auch davon auszugehen, dass C.________ den Lagerraum ohne Einschränkungen betreten durfte (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen zum Strafvorwurf des Hausfriedenbruchs). Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme mit Blick auf angeblich strafbares Verhalten von C.________ in Frage stellt, ist daran zu er- innern, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen sind und die Beschlagnahme nur dann aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (E. 4 hiervor). Davon, dass sich C.________ offensichtlich strafbar gemacht hat, indem er den Lagerraum betreten, die Bandschleifmaschine dem Lager entnom- men und diese in einem abgeschlossenen Nebenraum zwecks Aushändigung an die Strafverfolgungsbehörde deponiert hat, kann nicht gesprochen werden. Die Be- schwerdekammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass die derzeitige Aktenlage nicht für strafbares Verhalten – und schon gar nicht für offensichtliches Fehlverhalten – von C.________ spricht. Aktuell bestehen keine Hinweise, welche die Glaubhaftigkeit seiner im Rahmen einer polizeilichen Befragung gemachten Aussagen vom 23. Juni 2022 in Frage zu stellen vermögen. Ein Motiv, weshalb er seinem Kollegen, dem Beschwerdeführer, schaden wollte, ist ebenfalls nicht er- sichtlich. Demgegenüber erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde, wo- nach der Beschwerdeführer den Lagerraum bis Ende Juni 2022 (exklusiv) gemietet und hierfür regelmässig Mietzinszahlungen geleistet haben soll, aktuell als unbe- legte Behauptung. Demzufolge ist zumindest derzeit davon auszugehen, dass C.________ den Beschwerdeführer aufgrund dessen Zahlungsausstands Ende 2021 aufgefordert hatte, den Lagerraum zu räumen. Allein aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine andere Einlagerungsmöglichkeit hatte, durfte sein Material vor Ort – und auf einer kleinen Fläche zusammengestellt – verblei- ben. Ab diesem Zeitpunkt stand es C.________ somit zu, den ursprünglich vom Beschwerdeführer zum eigenen Gebrauch gemieteten Lagerraum zu benutzen und demnach auch ohne dessen Einwilligung zu betreten. Der Vorwurf des Hausfrie- densbruchs ist demnach zumindest derzeit unbegründet. Auch der Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB erweist sich vor dem Hintergrund des Diebstahlsverdachts als derzeit unbegründet. Der Beschwerdeführer führte denn auch im Beschwerdeverfahren nicht näher aus, dass er Eigentümer oder recht- mässiger Besitzer der Bandschleifmaschine Hummel ist. Betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sel- ber ausführt, C.________ habe als Privatperson und nicht in der Funktion als Mit- arbeiter der Kantonspolizei gehandelt (Beschwerde Ziff. 4). Gegenteiliges lässt sich 6 auch den Akten nicht entnehmen. Ob C.________ letztlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist oder von D.________ direkt von der Anzeigeerstattung Kennt- nis erhalten hat, geht aus dem Protokoll seiner Einvernahme vom 23. Juni 2022 zwar nicht hervor (dort Z. 94 f.). Allerdings scheint er die Bandschleifmaschine erst dann behändigt und aus dem Lager entfernt zu haben, als er von der Anzeige er- fahren hatte (a.a.O. Z. 95-97). Anhaltspunkte dafür, dass er dies «kraft seines Am- tes» getan hätte, sind aber nicht ersichtlich. C.________ tat dies, damit er die Bandschleifmaschine der Polizei aushändigen könnte (a.a.O. Z. 96), was darauf schliessen lässt, dass er dies erst tun würde, wenn man ihn dazu auffordern würde. Im Zeitpunkt seiner Einvernahme befand sich die Bandschleifmaschine immer noch bei ihm (a.a.O. Z. 96 f.) und war es auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung resp. bei Ausfertigung des Anzeigerapports vom 10. August 2022 (dort S. 4 letzter Absatz). Inwiefern C.________ gegen straf-, zivil- oder öffentlichrechtliche Bestimmungen verstossen haben soll, ist jedenfalls nicht augenfällig und zumindest derzeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht weiter abzuklären. Sollten sich aus den künftigen Beweiserhebungen indes Anhaltspunkte für Gegenteiliges erge- ben, steht es dem Beschwerdeführer frei, dies bei der Staatsanwaltschaft vorzu- bringen und die Aufhebung der Beschlagnahme zu beantragen oder die Verwert- barkeit des Beweismittels in Frage zu stellen. Vor dem Hintergrund, dass im Rah- men des Beschwerdeverfahrens einzig zu klären ist, ob die Voraussetzungen der Beschlagnahme offensichtlich nicht erfüllt sind, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für strafbares Verhalten von C.________ auszumachen sind, sind die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel (Einvernahme des Beschwerdeführers und von C.________) abzu- weisen. 8. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit hat der Beschwerde- führer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt sich indes eine Kostenausscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind daher zu drei Vierteln, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Viertel der Kosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 9.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine (Teil-)Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Umfang seines Obsiegens (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Rechtsanwältin B.________ macht mit Kos- tennote vom 28. März 2023 ein Honorar von CHF 2’144.80 (7.92 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 12.30 und 7.7 % MWST) für ihre Aufwendungen ab Mandatseröffnung, d.h. ab 31. Mai 2022, geltend. Hier entschädigt werden kön- nen indes nur Aufwände, die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren angefallen sind, konkret Aufwände frühestens ab 15. Juli 2022. Vor diesem Hinter- 7 grund ist die Honorarforderung zu kürzen. Zu entschädigen sind somit leidglich die ausgewiesenen Telefongespräche mit dem Beschwerdeführer (insgesamt 30 Minu- ten [27. Juli und 19. September 2022]), die Redaktion der Beschwerde (150 Minu- ten [27. Juli 2022]), das Studium der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (15 Minuten [14. September 2022]) und die E-Mail an den Beschwerdeführer (5 Mi- nuten [14. September 2022]). Die entsprechenden Aufwendungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit sich das Gesamthonorar für das Beschwerdeverfah- ren auf CHF 910.70 beläuft (3.3 Stunden plus Auslagen von CHF 12.30 und MWST von 7.7%). Hiervon ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern eine Teilentschä- digung von CHF 227.70 (ausmachend einen Viertel vom Gesamthonorar) auszu- richten. Die Teilentschädigung wird mit den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.00 verrechnet (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass dieser noch CHF 672.30 zu bezahlen hat. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wor- den ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu drei Viertel, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleiben- den Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von CHF 227.70 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den zu tragenden Verfahrenskos- ten in der Höhe von CHF 900.00 verrechnet, weshalb der Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 672.30 zu bezahlen hat. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 31. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10