7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, auferlegt. Die übrigen CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 3. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung, bestimmt auf CHF 1'333.35 (inkl. Auslagen und MWST), ausbezahlt.