6. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Kanton die Hälfte dieser Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem angemessenen vollen Honorar von pauschal CHF 2'000.00 (in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 2 und Art. 17 Abs. 1 Bst. g Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]; inkl. Auslagen und MWST), 6 ausmachend CHF 333.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).