Schliesslich leuchtet nicht ein, weshalb Rechtsanwalt B.________ am 9. August 2022 (während der laufenden Frist zur Stellungnahme für die Generalstaatsanwaltschaft) im Zusammenhang mit der Beschwerde ein Gespräch von 70 Minuten mit seinem Klienten im Regionalgefängnis Burgdorf führen musste und am 22. August 2022 (nach der Verfügung der Verfahrensleitung, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde) von weiteren 60 Minuten. Für das vorliegende Verfahren erscheint ein Klientengespräch von höchstens 30 Minuten als angemessen, zumal die Beschwerde lediglich auf den bereits gestellten Beweisanträgen aufbaute.