Auch dieser Aufwand erscheint als zu hoch, nachdem die Beschwerde unsortiert und weitschweifig daherkommt und als Begründung der Beschwerde bzw. eigentlich bereits der Hinweis an die Staatsanwaltschaft hinreichend gewesen wäre, dass G.________(Newsportal) und mehrere Verfahrensbeteiligte über eine Videoaufzeichnung verfügen, welche verfahrensrelevant sein könnte. Kommt hinzu, dass Rechtsanwalt B.________ bereits eine (aussichtslose bzw. unzulässige) Beschwerde gegen die Abweisung von Beweisanträgen bei der Beschwerdekammer geführt hat (vgl. BK 22 55 vom 18. Februar 2022) und deshalb die Eintretensvoraussetzungen nun gekannt haben dürfte.