Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht (aktuelle Fassung vom 21. Januar 2022) Aufwand für administrative Arbeiten wie die Dossiereröffnung nicht zu entschädigen ist. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb bei einem hängigen Hauptverfahren für das Beschwerdeverfahren ein zusätzliches Dossier (Aufwand: 30 Minuten) zu eröffnen ist (so bereits in BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 5.2, wo allerdings lediglich 15 Minuten für die Dossiereröffnung geltend gemacht wurden).