5 Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote rechtfertigt die vorliegende Ausgangslage indes eine Abweichung vom vorgenannten Grundsatz (vgl. betreffend Rechtsanwalt B.________ auch bereits BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 5.2). Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 22. August 2022 einen Aufwand von 12.25 Stunden geltend. Mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Ziff.