Vor dem Hintergrund der vorherigen Erwägung erweist sich eine solche Kostenauferlegung auch mit Blick auf das Verhalten der Staatsanwaltschaft als nicht angebracht. Entsprechend sind ½ der Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung entspricht der allgemeinen Regel von Art.