Dies ist gemäss Lehre und Rechtsprechung lediglich bei offenkundigen Säumnissen sowie anderen Extremfällen von anwaltlichem Fehlverhalten bzw. bei der Verletzung elementarster Sorgfalt angebracht (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 417; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.3.3 zur Ergreifung von Rechtsmitteln). Vor dem Hintergrund der vorherigen Erwägung erweist sich eine solche Kostenauferlegung auch mit Blick auf das Verhalten der Staatsanwaltschaft als nicht angebracht.