trag besser begründen müssen, auch wenn dies sicher möglich gewesen wäre. Zudem ist vorliegend betreffend die Kostenverlegung massgeblich, ob die Beschwerde hypothetisch gutzuheissen gewesen wäre, was bejaht werden kann. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hat eventualiter beantragt, die Verfahrenskosten dem Verteidiger des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Dies ist gemäss Lehre und Rechtsprechung lediglich bei offenkundigen Säumnissen sowie anderen Extremfällen von anwaltlichem Fehlverhalten bzw. bei der Verletzung elementarster Sorgfalt angebracht (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl.