Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Staatsanwaltschaft nicht habe wissen können, dass eine Aufzeichnung des Videoanrufs existiere, leuchtet vor diesem Hintergrund nicht ein. Mit Blick auf die augenscheinliche Erheblichkeit der betreffenden Aufzeichnung für das Verfahren und den Grundsatz, wonach die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären hat (Art. 6 Abs. 1 StPO), kann die Generalstaatsanwaltschaft sich deshalb nicht darauf berufen, der Beschwerdeführer hätte seinen An-