des Videogesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ kurz nach der Tat hingewiesen und die Einreichung dieses Videos angeboten hat. Zudem hat G.________ (Newsportal) die Aufzeichnung am 1. Februar 2022 wie gesehen veröffentlicht und der Beschwerdeführer hat die betreffende Berichterstattung mit Eingabe vom 5. April 2022 aktenkundig gemacht. Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Staatsanwaltschaft nicht habe wissen können, dass eine Aufzeichnung des Videoanrufs existiere, leuchtet vor diesem Hintergrund nicht ein.