Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizustimmen, dass die Anträge des Beschwerdeführers weitschweifig und mit Blick auf das tatsächlich Gewollte umständlich formuliert sind, was allem Anschein nach einer Fehlinterpretation betreffend die Aufzeichnung des Videos geschuldet ist (keine automatische Aufzeichnung des Anrufs durch das angerufene Mobiltelefon, sondern mit einem zweiten Mobiltelefon). Es ist allerdings vor dem Hintergrund der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft auch festzuhalten, dass bereits D.________ anlässlich seiner Einvernahm am 26. Dezember 2020 auf die Existenz einer Aufzeichnung