4 lefongesprächs gemacht haben solle und dass der Beschwerdeführer die Edition dieses Videos verlange. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizustimmen, dass die Anträge des Beschwerdeführers weitschweifig und mit Blick auf das tatsächlich Gewollte umständlich formuliert sind, was allem Anschein nach einer Fehlinterpretation betreffend die Aufzeichnung des Videos geschuldet ist (keine automatische Aufzeichnung des Anrufs durch das angerufene Mobiltelefon, sondern mit einem zweiten Mobiltelefon).