Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2; jeweils mit weitere Hinweisen). Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil die Staatsanwaltschaft ohne dessen Beschwerde nicht habe wissen können, dass C.________ eine Aufzeichnung des Te-