5. 5.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (428 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Aufgrund seines Unterliegens betreffend Ziff. 2 seiner Beweisanträge hat der Beschwerdeführer deshalb die ihn betreffenden Kosten zu tragen. Betreffend Beweisantrag Ziff. 1 ist die Beschwerde aufgrund der Wiedererwägung durch die Staatsanwaltschaft gegenstandslos geworden. Zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind, äussert sich die StPO nicht.