Demgegenüber sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass D.________ den Anruf des Beschwerdeführers an ihn selbst ebenfalls aufgenommen haben könnte. Entsprechend erweist sich der Beweisantrag, bei D.________ sei die Aufzeichnung des Whatsapp-Anrufe an ihn selbst zu edieren, als ungeeignet. Aus diesem Grund ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.