___) mit seinem Mobiltelefon den Anruf gefilmt hat, sondern sein Begleiter mit einem zweiten Mobiltelefon. Aus diesem Grund bestanden betreffend den Anruf des Beschwerdeführers an C.________ gewisse Anhaltspunkte, dass sich dieses Video bei C.________, seinem Begleiter sowie D.________ (und dessen Sohn; vgl. die Einvernahme von D.________ vom 26. Dezember 2020, S. 2 Z. 49) finden könnte. Demgegenüber sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass D.________ den Anruf des Beschwerdeführers an ihn selbst ebenfalls aufgenommen haben könnte.