) allerdings Hinweise darauf, dass der Whatsapp-Anruf zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer aufgezeichnet wurde und dass D.________ im Besitz dieser Aufnahme ist, wie er selbst aussagte. Es handelt sich dabei allem Anschein nach um die Aufnahme, welche auf G.________(Newsportal) (zuletzt am 12. September 2022 gefunden auf: E.________ (Webseite)) abrufbar ist. Bei der Durchsicht dieser Videoaufnahme wird allerdings schnell klar, dass nicht der Angerufene (mutmasslich C.________) mit seinem Mobiltelefon den Anruf gefilmt hat, sondern sein Begleiter mit einem zweiten Mobiltelefon.