Der Beschwerdeführer hat in Ziff. 2 seiner Beweisanträge vom 15. Juli 2022 beantragt, sein Whatsapp-Anruf an D.________ sei bei diesem zu edieren. Gestützt auf den Wortlaut des Antrags sowie die Begründung entsteht beim Leser unweigerlich der Eindruck, der Beschwerdeführer sei der Ansicht, ein Mobiltelefon würde