4. 4.1 Laut Art. 139 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Ungeeignet sind Beweismittel, die offensichtlich untauglich sind und bei denen deshalb von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag. Als ungeeignet gelten auch die Beweismittel, die offensichtlich nicht erreichbar sind (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 139 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer hat in Ziff.