vgl. auch Urteile 1B_145/2020 vom 26. März 2020 E. 2.2; 1B_152/2019 vom 10. April 2019 E. 3; mit weiteren Hinweisen). 3.4 Der Beschwerdeführer hat zutreffend geltend gemacht, dass die Strafverfolgungsbehörden keinen Einfluss darauf haben, wann private Personen Daten auf ihren Datenträgern wie Mobiltelefone etc. löschen bzw. die Datenträger entsorgen. Entsprechend besteht die Gefahr, dass auf die betreffenden Daten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr zugegriffen werden könnte, womit das konkrete Risiko eines Beweisverlusts dargelegt wurde. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde kann betreffend Beweisantrag