Dies ist etwa der Fall im Hinblick auf die Befragung eines Zeugen, der sehr alt oder schwer krank ist oder sich anschickt, für immer oder für längere Zeit in ein fernes Land zu reisen. Weiter können auch der Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist bei Bankdokumenten, die Ablehnung einer Leichensektion sowie die Tatsache, dass ein Untersuchungsgegenstand für eine spätere Expertise nicht mehr zur Verfügung steht, einen entsprechenden Nachteil darstellen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1 f.; vgl. auch Urteile 1B_145/2020 vom 26. März 2020 E. 2.2; 1B_152/2019 vom 10. April 2019 E. 3;