Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eventualiter seien die Verfahrenskosten anteilsmässig dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer liess darauf am 22. August 2022 der Beschwerdekammer die Honorarnote seines amtlichen Verteidigers zukommen, äusserte sich aber nicht mehr zur Sache. 2. Die Staatsanwaltschaft hat Beweisantrag Ziff. 1 (Edition des Whatsapp-Anrufs mit C.________ bei diesem) mittlerweile gutgeheissen. Entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich mittlerweile gegenstandslos und abzuschreiben.