(Newsportal) habe den Whatsapp-Anruf (zwischen dem Beschwerdeführer und C.________) veröffentlicht, weshalb es auch für die Strafverfolgungsbehörden technisch möglich sein müsse, diese Whatsapp-Anrufe zu sichern. Mit Stellungnahme vom 18. August 2022 liess die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerdekammer u.a. eine Wiedererwägungsverfügugung der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2022 zukommen und beantragte, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.