Die Staatsanwaltschaft wies diese Anträge am 11. Juli 2022 ab, weil es nicht möglich sei, Whatsapp-Anrufe nachträglich zu edieren. Darauf beantragte der Beschwerdeführer am 15. Juli 2022, die betreffenden Whatsapp-Anrufe seien bei C.________ (Antrag Ziff. 1) und D.________ (Antrag Ziff. 2) zu sichern. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wies die Staatsanwaltschaft dies mit der Begründung ab, dass die nachträgliche Sicherung von Whatsapp-Anrufe technisch nicht möglich sei.