Es muss sich dabei offensichtlich um ein Versehen handeln. Damit muss seine Eingabe vom 2. September 2022 gemeint sein (Angabe über Zustelldomizil). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Er macht insbesondere auch keine aufgrund des Beschwerdeverfahrens angefallenen wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO rechtsgenüglich geltend.