Sie wird auch darüber zu befinden haben, was mit der in der Replik vom 12. September 2022 im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft und Polizei gestellten Anzeige geschieht (vgl. S. 8). Die Beschwerdekammer ist dafür nicht zuständig und verzichtet aufgrund der Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft auf die separate Weiterleitung an die Polizei. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Verfügung der Beschwerdekammer vom 5. September 2022 Bezug nimmt und geltend macht, er habe keine Eingabe mit dem Datum 3. August eingereicht, ist ihm Recht zu geben. Es muss sich dabei offensichtlich um ein Versehen handeln.