Es bestand kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahme. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer direkt mittels separatem Schreiben aufzufordern gewesen, die Anzeige nochmals direkt bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Die Nichtanhandnahme ist daher aufzuheben und folglich die Beschwerde gutzuheissen. Das führt dazu, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Beschwerde vom 22. Juli 2022 mit Anzeige vom 30. März 2022 sowie seine Replik vom 12. September 2022, welche ebenfalls materielle Ausführungen enthält) in Kopie der Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung und Prüfung zugestellt werden.