Die Staatsanwaltschaft führte selber aus, es könne mangels Unterlagen nicht mehr näher geprüft werden, um was es bei der Anzeige vom 30./31. März 2022 gegangen sei und ob strafbare Handlungen begangen worden seien. Dem Beschwerdeführer stehe es aber offen, gegebenenfalls eine neue Anzeige einzureichen. Es ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb trotz dieser Ausgangslage überhaupt eine Nichtanhandnahme, welche sich im Rubrum sogar auf die Anzeige vom 30./31. März 2022 bezieht, ergangen ist. Es bestand kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahme.