Allerdings wäre es bereits vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juli 2022 die Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 30./31. März 2022 bei diesem einzufordern und erst danach über den Gang des weiteren Verfahrens zu bestimmen. Beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2022 handelt es sich offensichtlich nicht um die ursprüngliche oder eine neue Anzeige, sondern um eine Nachfrage betreffend die Anzeige vom 30./31. März 2022. Dies war der Staatsanwaltschaft bewusst. So geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass die Abklärungen des zuständigen Staatsanwaltes bei