Die Beurteilung der Strafanzeige und der damit verbundenen Schadenersatzforderung ist folglich nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Sofern der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Allerdings wäre es bereits vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Juli 2022 die Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 30./31. März 2022 bei diesem einzufordern und erst danach über den Gang des weiteren Verfahrens zu bestimmen.