BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als die Beschwerdekammer nicht als erste Instanz materiell über die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 30./31. März 2022 entscheiden kann. Die Beurteilung der Strafanzeige und der damit verbundenen Schadenersatzforderung ist folglich nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren.