In diesem Zusammenhang scheint zudem im August 2022 auch ein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde stattgefunden zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte Strafanzeige vom 30. März 2022 sei der Staatsanwaltschaft zur gesetzlichen Folgegebung zuzustellen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. Mit Eingabe vom 2. September 2022 verzeichnete der Beschwerdeführer Zustelldomizil bei D.________.