7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, den unterliegenden Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie haften dafür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 Die Strafuntersuchung wurde gegen unbekannte Täterschaft geführt. Folglich liegt von vornherein keine allfällig entschädigungsberechtigte beschuldigte Person vor. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: