Mit anderen Worten muss davon ausgegangen werden, dass auch wenn noch weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen würden und es zur Anklage käme, weder hinsichtlich G.________ noch einer anderen Täterschaft ein Schuldspruch resultieren würde, da ein rechtsgenüglicher Nachweis der Brandursache fehlt. Bei dieser Beweislage erweist sich ein Freispruch mithin deutlich wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Die Verfahrenseinstellung erfolgte daher sowohl unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» wie auch des Untersuchungsgrundsatzes zu Recht. 6.4 Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.